Befangenheit ehrenamtlich Tätiger bei Beschlussfassung
28.12.2011

Fragesteller: André Horváth
Frage:
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
ich bitte Sie um Beantwortung der folgenden Fragen:
- Sind vertretungsberechtigte Vereinsvorstände als Stadt- oder Ortschaftsräte bei Entscheidungen über die finanzielle Förderung ihres Vereins - beispielsweise bei Entscheidungen über zweckgebundene, nicht rückzahlbare Zuschüsse - befangen im Sinne der Gemeindeordnung?
- Sind nicht vertretungsberechtigte Vereinsvorstände im o. g. Sinne ebenfalls befangen?
- Sind Vereinsmitglieder, welche nicht dem Vereinsvorstand angehören bzw. den Verein gegenüber Dritten nicht vertreten dürfen, bei o. g. Entscheidungen ebenfalls befangen?
- Bedarf es für das Vorliegen eine Befangenheitstatbestandes in den Fällen 1. bis 3. ausschließlich eines finanziellen / materiellen Vorteils oder genügt auch ein immaterieller Vorteil, beispielsweise ein Ansehensgewinn oder -verlust gegenüber anderen Vereinsmitgliedern im Ergebnis der Entscheidung?
- Sofern der Tatbestand der Befangenheit nach dem Wortlaut der Gemeindeordnung nachweislich gegeben ist, kann dieser dann durch eine Mehrheitsentscheidung des zuständigen Gremiums rechtswirksam „beseitigt" oder anderweitig „geheilt" werden, sodass eigentlich befangene Mandatsträger dennoch an der Beratung und Beschlussfassung mitwirken können?
- Inwieweit sind Dritte - beispielsweise Mitglieder/Vorstände eines anderen Vereins, welcher keine Förderung erhält - berechtigt, rechtswirksam Einwände gegen derart gefasste Beschlüsse zu erheben, wenn sie
- dem Beschluss fassenden Gremium selbst angehören
- dem Beschluss fassenden Gremium nicht angehören
- vom dem Beschluss nicht unmittelbar betroffen sind, jedoch Interesse an einer rechtmäßigen Beschlussfassung haben
und in welcher Form (Widerspruch, Klage, etc) können diese Einwände wem gegenüber erhoben werden?
Mit freundlichen Grüßen
André Horváth
Antwort:
Sehr geehrter Herr Horváth,
Ihre Ratsanfrage RA-528/2011 vom 23. Dezember 2011 möchte ich Ihnen wie folgt beantworten, wobei ich vorsorglich darauf hinweisen möchte, dass es sich bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Befangenheitstatbestandes stets um eine Einzelfallentscheidung handelt:
Zu Frage 1
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 (i. V. m. § 69 Abs. 1 SächsGemO bei Ortschaftsräten) sind die Mitglieder von Vorständen, die nach der Satzung des Vereins vertretungsberechtigt sind, als Stadträte oder Ortschaftsräte bei allen Angelegenheiten, die „Ihrem" Verein einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erbringen können, im Stadtrat befangen und damit wie in Ihrem Beispielsfall auch bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen konkret für die jeweiligen Vereine (klassischer Fall von Befangenheit).
Zu Frage 2
Nicht vertretungsberechtigte Vereinsvorstände sind nicht i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 SächsGemO befangen, da dieser Befangenheitstatbestand eine Vertretung kraft Gesetzes oder eine Vollmachtsvertretung voraussetzt.
Frage 3
Einfache Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand als vertretungsberechtigtes Mitglied angehören, sind wegen ihrer Mitgliedschaft im Verein nicht bei einer Beschlussfassung über die Gewährung eines Zuschusses an den jeweiligen Verein befangen.
Zur Frage 4
Der Vor- oder auch Nachteil braucht nicht unbedingt materieller Art zu sein. Es genügt auch ein immaterieller bzw. ideeller Vor- oder Nachteil. In der Rechtsprechung wurde schon der drohende Verlust oder die Wahrung oder Steigerung des Ansehens als ausreichend angesehen.
Der Tatbestand der Befangenheit ist jedoch stets nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung dem Stadtrat einen „unmittelbaren" Vor- oder Nachteil bringen kann. Eine Befangenheit ist ferner immer dann zu verneinen, wenn die Entscheidung nur die „gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe" betrifft.
Zu Frage 5
Der Ausschluss nach § 20 Abs. 1 SächsGemO tritt kraft Gesetzes ein.
Ein Beschluss des Stadtrates ist nach § 20 Abs. 3 S. 2 SächsGemO nur für Zweifelsfälle vorgesehen und hat lediglich deklaratorische Wirkung. Er vermag an der tatsächlichen Rechtslage nichts zu ändern und bindet insbesondere nicht die Rechtsaufsichtsbehörde oder das erkennende Gericht. Im Stadtrat ist es deshalb auch nicht möglich, gegenüber einem besonders vertrauenswürdig erscheinenden Ratsmitglied einen Dispens zu erteilen (vgl. dazu: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Kommentar, § 20 Rn. 101; Menke /Arens, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, 4. Auflage, § 20 Rn. 13).
Dies zugrunde gelegt kann der Tatbestand der Befangenheit nicht durch eine Mehrheitsentscheidung des Stadtrates oder des Ortschaftsrates „beseitigt" oder „geheilt" werden.
Eine Heilung kommt nur auf der Grundlage des § 20 Abs. 5 S. 2 SächsGemO in Betracht (rügeloser Ablauf von einem Jahr).
Zu Frage 6
Die Entscheidung des Stadtrates über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Befangenheit ist kein Verwaltungsakt, sondern eine innerorganisatorische Entscheidung ohne Außenwirkung. Außenstehende Dritte können deshalb gegen derartige Beschlüsse des Stadtrates keine Rechtsmittel einlegen (z. B.: Widerspruch, Klage), da sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt werden.
Gegen den Beschluss des Stadtrates, mit dem eine Befangenheit festgestellt wurde, kann nur das betroffene Mitglied in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren klagen; jedoch nicht, wenn eine Befangenheit verneint wird.
Die anderen Mitglieder des Stadtrates können dagegen keine Einwände erheben bzw. Rechtsmittel einlegen, da sie nicht in ihren Mitgliedschaftsrechten verletzt sind. Ein Ausschluss wegen Befangenheit liegt allein im öffentlichen Interesse.
Mit freundlichen Grüßen
Miko Runkel
Bürgermeister
