KommunaleVerfassungsbeschwerdegegendieunangemesseneFinanzausstattungderStadtChemnitz

09.08.2010
Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Verfassungsbeschwerde gegen die unangemessene Finanzausstattung der Stadt Chemnitz zu prüfen.

Begründung:

Artikel 28 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Art. 87 der Sächsischen Verfassung formen die zu den zentralen Staatsgrundsätzen gehörende kommunale Selbstverwaltung aus, indem Bund und Freistaat den Kommunen als Träger der Selbstverwaltung eine angemessene Finanzausstattung garantiert. Das heißt nicht mehr und nicht weniger, als dass die Kommunen finanziell so ausgestattet werden, dass sie neben Selbstverwaltungs- und Weisungsangelegenheiten auch alle maßgeblich freiwilligen Verwaltungsaufgaben zuverlässig zu erfüllen in der Lage sind.