Straßenreinigung / Winterdienst
28.12.2011
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
einige unserer Fragen an die Verwaltung in Bezug auf die Änderung der Straßenreinigungssatzung wurden in der Stadtratssitzung am 14. Dezember 2011 aufgrund des Abbruchs der Debatte unzureichend bzw. überhaupt nicht beantwortet. Deshalb bitten wir Sie hiermit um schriftliche Beantwortung.
Nach § 2 Abs. 6 der Satzung wird der Winterdienst auf allen Gehwegen, Fußgängerzonen sowie Fußgängerüberwegen in dem in § 5 festgelegten Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen. Als Gehwege gelten dabei nach der Definition des § 3 Abs. 3 u. a.
Fragen:
Mit freundlichen Grüßen
André Horváth
Wolfgang Kraneis
Antwort:
Sehr geehrter Herr Horváth,
sehr geehrter Herr Kraneis,
Ihre Fragen zur Straßenreinigungssatzung/Winterdienst beantworte ich wie folgt:
1. Umfasst die in § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 genannte Ermächtigung zur Übertragung der Winterdienstpflicht auch die in § 5 Abs. 2 jetzt neu aufgeführten „Kreuzungen, Einmündungen und sonstigen regelmäßig genutzten Fahrbahnübergangenstellen"?
Die Übertragung des Winterdienstes auf Gehwegen, Fußgängerzonen sowie Fußgängerüberwegen auf die Eigentümer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke ist in § 2 Abs. 6 StrRS geregelt. Dieselben Flächen hat auch der Sächsische Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 Sächsisches Straßengesetz für die winterdienstliche Betreuung geregelt. Im Sinne der Reinigung werden über § 3 Abs. 3 und 4 StrRS die Flächen konkret normiert, die als Gehweg bzw. Fußgängerzone im Sinne der Straßenreinigungsatzung gelten.
Der § 5 StrRS regelt den Umfang der Winterdienstpflicht auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und auf Überwegen. § 5 Abs. 2 StrRS bestimmt zusätzlich die Flächen auf den Gehwegen, welche neben dem 1,5 m breiten Streifen entsprechend § 5 Abs. 1 StrRS noch zu beräumen und bestreuen sind, bzw. auf denen keine Schneeanhäufungen erfolgen dürfen. Da die Regelung des § 5 Abs. 2 unter der Überschrift „Winterdienst auf Gehwegen" steht und der Kontext eine andere Auslegung nicht zulässt, sind die Flächen hinsichtlich der in der Satzung neu eingeführten Tatbestände „Kreuzungen, Einmündungen und sonstige regelmäßig genutzte Fahrbahnübergangsstellen" zu betreuen, welche ausschließlich dem Fußgängerverkehr im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 zuzurechnen sind. Insoweit sind diese Flächen bei Gehwegen von der Übertragung der Winterdienstpflicht nach § 2 Abs. 6 StrRS erfasst.
2. Inwieweit unterscheiden sich die in § 3 Abs. 3 Nr. 5 genannten „Haltestellenflächen im Gehwegbereich" von den im § 5 Abs. 2 genannten „Haltestellenbereichen"?
Unter „Haltestellenflächen im Gehwegbereich" (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 StrRS) und „Haltestellenbereichen" (§ 5 Abs. 2 StrRS) sind die gleichen Flächen zu verstehen.
In § 3 Abs. 3 Nr. 5 StrRS wird klargestellt, dass „Nr. 5 Haltestellenflächen im Gehwegebereich" als Gehwege gelten.
Eine Ausnahme bilden Wartehäuschen, Fahrgastunterstände und Haltestelleninseln (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 5). Grund dafür ist, dass Wartehäuschen und Fahrgastunterstände als Bauwerke gelten, für deren Betreuung allein die Stadt zuständig ist, während Haltestelleninseln vollständig im Fahrbahn- bzw. Gleisbereich liegen (siehe auch Frage 5). Da über § 5 Abs. 1 StrRS die Durchführung des Winterdienstes auf dem Gehweg generell auf einen 1,5 m breiten Streifen begrenzt wird, erfolgte zum Schutz der Benutzer des öffentlichen Personennahverkehrs in § 5 Abs. 2 StrRS die Klarstellung, dass auch in Haltestellenbereichen die Gehwege und zusätzlich die Durchgänge zur Fahrbahn von Schnee zu beräumen und zu bestreuen sind.
3. Inwieweit werden die in der Satzung aufgeführten Haltestellenflächen bzw. -bereiche durch diese genauer definiert?
In der StrRS selbst erfolgt keine Definition der Haltestellenflächen/Haltestellenbereiche. Dies ist auch nicht erforderlich (siehe Beantwortung Frage 4).
4. Anhand welcher Kriterien ist für den betreffenden Anlieger die Größe der jeweiligen Haltestellen flächen bzw. -bereiche eindeutig erkennbar?
Entsprechend der Erläuterung zum Straßenverkehrszeichen Nr. 224 in Anlage 2 zur StVO bestimmt sich der Haltestellenbereich grundsätzlich nach der Ausdehnung 15 m vor und 15 m nach dem Haltestellenschild.
5. Zählen zu den in § 5 Abs. 2 genannten Haltestellenbereichen auch jene Flächen im Gehwegbereich, bei denen es sich nicht um Wartehäuschen, Fahrgastunterstände oder Haltestelleninseln handelt, also genau die Flächen, für welche nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 keine Übertragung der Winterdienstpflicht besteht?
Auch nach § 5 Abs. 2 StrRS ist nur der Winterdienst auf Gehwegen umfasst. Nach der Definition in § 3 Abs. 3 Nr. 5 StrRS gehören Wartehäuschen, Fahrgastunterstände und Haltestelleninseln nicht zum Gehweg und sind damit auch nicht Gegenstand der Winterdienstpflicht der Grundstückseigentümer. Sowohl die Reinigung als auch der Winterdienst sind hier Pflicht der Stadt Chemnitz.
6. Wie werden nach § 5 Abs. 2 Kreuzungen und Einmündungen definiert? Müssen die Anlieger (eine wirksame Übertragung der Winterdienstpflicht unterstellt) entsprechend der Regelung in der Satzung dabei auch die Straßenflächen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen räumen oder gilt die Regelung ausschließlich für die Fahrbahn- und Gehwegränder in diesen Bereichen? Auf welcher Länge muss die die Räumung welcher konkreten Fläche durch die Anlieger erfolgen?
Nach § 5 Abs. 2 StrRS sind auf Gehwegen zusätzlich solche Flächen von Schnee freizuhalten, die von Fußgängern zum Überqueren einer Fahrbahn benutzt werden. Dies gilt an Fahrbahnkreuzungen, Einmündungen von Fahrbahnen und an Fußgängerüberwegen. Dabei müssen keine Fahrbahnflächen beräumt und bestreut werden, sondern lediglich der Gehwegrand an der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m entsprechend § 5 Abs. 1 StrRS. In der aktuell vorgeschlagenen beabsichtigten Änderung soll in § 5 Abs. 2 StrRS hierzu ebenfalls eine Ergänzung eingefügt werden, die auf § 5 Abs. 1 StrRS verweist.
7. Wie werden die in § 5 Abs. 2 aufgeführten „sonstigen regelmäßig benutzten Fahrbahnübergangsstellen" definiert? Inwieweit unterscheiden sich diese von Fußgängerüberwegen nach § 5 Abs. 2 bzw. von Überwegen nach § 5 Abs. 1 der Satzung?
Fußgängerüberwege sind die nach § 26 StVO und Zeichen 293 zu § 41 StVO gekennzeichneten sowie die ampelgesicherten Überwege. Die Rechtssprechung hat darüber hinaus definiert, dass belebte und unentbehrliche Fußgängerüberwege winterdienstlich zu betreuen sind. Dazu zählen neben den o. g. Überwegen auch die baulich besonders gestalteten Querungshilfen wie Fahrbahnteiler oder abgesenkte Bordsteine, wenn sie den Passanten ein sichereres Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Diese wurden mit der neuen Satzungsregelung als „sonstige regelmäßig benutzte Fahrbahnübergangsstellen" erfasst.
8. Zählen zu diesen „sonstigen regelmäßig genutzten Fahrbahnübergangsstellen" auch die Fahrbahnflächen zwischen zwei Gehwegen, wenn diese durch Fußgänger regelmäßig zum Queren der Straße genutzt werden? Fallen darunter auch Fahrbahnflächen zwischen zwei Gehwegen bei Straßen der Kategorie „D", wenn die Gehwege an dieser Stelle abgesenkt werden?
Wie bereits erwähnt, umfasst die Regelung nach § 5 Abs. 2 StrRS ausschließlich Flächen auf dem Gehweg. Dies wird mit der 2. Änderungssatzung (siehe Beantwortung Frage 1) zur besseren Lesbarkeit ausführlicher formuliert.
9. Inwieweit unterscheiden sich die Regelungen des § 5 Abs. 1 von denen des Abs. 2 in Bezug auf (Fußgänger-) Überwege?
In § 5 Abs. 1 StrRS wird geregelt in welcher Breite hier 1,50 Meter Gehwege und Überwege zu beräumen sind. In § 5 Abs. 2 wird die Thematik für besondere Orte hier u. a. Haltestellenbereiche und Fußgängerüberwege vertieft und darauf hingewiesen, dass keine geschlossenen Schneewälle am Rand angehäuft werden dürfen und Durchgänge freizuhalten sind.
10. Wie erfolgte durch die Verwaltung die abschließende Prüfung der Rechtssicherheit und der Stimmigkeit der Satzungsänderungen mit der Satzung insgesamt?
Der formelle Ablauf bei Satzungsänderungen von der Erarbeitung bis zur Vorlage in der Stadtratssitzung ergibt sich aus den Dienstanweisungen DA 1007 „Erarbeitung, Beschlussfassung und Erlass von Satzungen und anderem Ortsrecht der Stadt Chemnitz" und DA 1017 „Sitzungen der DOB, des Stadtrates und weiterer Gremien sowie damit zusammenhängende Arbeitsabläufe". Diese wurden auch bei der aktuellen Änderung der StrRS eingehalten. Grundsätzlich kann jedoch von einer abschließenden Rechtssicherheit erst nach gerichtlicher Feststellung im Normkontrollverfahren ausgegangen werden.
11. Welche Dezernate/Ämter/Eigenbetriebe wurden bei der Erarbeitung der Satzungsänderung einschließlich der Änderung der Verwaltung beteiligt?
Die 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung wurde in der Grundfassung (d. h. ohne die nachfolgenden Änderungen) durch den ASR erarbeitet und nach Zustimmung der Bürgermeisterin D 6 in den dezernatsübergreifenden Ämterdurchlauf an das Rechtsamt, das Amt für Zentrale Verwaltungsdienste und Beschaffungsstelle, das Kämmereiamt, das Ordnungsamt, das Tiefbauamt und die Feuerwehr gegeben. Alle Ämter haben sich innerhalb der vorgesehenen Frist geäußert. Im Anschluss daran wurden der Kleingartenbeirat, die Ortschaftsräte und der Agenda-Beirat beteiligt.
Der Ablauf bei Änderungen der Verwaltung ergibt sich aus Punkt 4.3 der DA 1017. Hiernach sind Änderungen, die über redaktionelle Änderungen hinausgehen, grundsätzlich vor Ausreichung in der DOB abzustimmen. Wenn dies zeitlich nicht möglich ist, muss vom Einreicher die Zustimmung des Oberbürgermeisters eingeholt werden. Dies ist in der Abstimmung am 12.12.2011 zwischen der Oberbürgermeisterin, der Bürgermeisterin D6 und dem Bürgermeister D3 erfolgt.
12. Durch welches Dezernat werden Verstöße gegen die Vorgaben der Straßenreinigungssatzung geahndet?
Durch das Dezernat 3, Ordnungsamt (Vorbereitung durch den ASR).
13. Warum wurden bei der Änderung der Straßenreinigungssatzung die Vorschriften des § 10 (Ordnungswidrigkeiten) nicht dem geänderten Wortlaut und der geänderten Struktur des § 5 angepasst?
Bedauerlicherweise wurde von allen Beteiligten übersehen, dass durch die neue Formulierung in § 5 Abs. 2 StrRS und den neu eingefügten § 5 Abs. 3 StrRS auch Anpassungen in § 10 StrRS Ordnungswidrigkeiten notwendig gewesen wären. Diese werden mit der 2. Änderung der Straßenreinigungssatzung kurzfristig nachgeholt.
14. Auf welcher Grundlage sollen Verstöße gegen die Satzung in Bezug auf
Bis zur Anpassung der Ordnungswidrigkeitsregelungen werden für die eventuellen Fälle nach § 10 Abs. 4 bis 7 StrRS keine Bußgeldverfahren durchgeführt. Mit Beschlussfassung zur 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung werden alle Ordnungswidrigkeiten gemäß § 10 geahndet.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Wesseler
Bürgermeisterin
einige unserer Fragen an die Verwaltung in Bezug auf die Änderung der Straßenreinigungssatzung wurden in der Stadtratssitzung am 14. Dezember 2011 aufgrund des Abbruchs der Debatte unzureichend bzw. überhaupt nicht beantwortet. Deshalb bitten wir Sie hiermit um schriftliche Beantwortung.
Nach § 2 Abs. 6 der Satzung wird der Winterdienst auf allen Gehwegen, Fußgängerzonen sowie Fußgängerüberwegen in dem in § 5 festgelegten Umfang auf die Grundstückseigentümer übertragen. Als Gehwege gelten dabei nach der Definition des § 3 Abs. 3 u. a.
- selbstständige Gehwege sowie alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und geboten ist und
- nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 auch Haltestellenflächen im Gehwegbereich, soweit es sich nicht um Wartehäuschen, Fahrgastunterstände oder Haltestelleninseln handelt
Fragen:
- Umfasst die in § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 genannte Ermächtigung zur Übertragung der Winterdienstpflicht auch die in § 5 Abs. 2 jetzt neu aufgeführten „Kreuzungen, Einmündungen und sonstigen regelmäßig genutzten Fahrbahnübergangenstellen"?
- Inwieweit unterscheiden sich die in § 3 Abs. 3 Nr. 5 genannten „Haltestellenflächen im Gehwegbereich" von den im § 5 Abs. 2 genannten „Haltestellenbereichen"?
- Inwieweit werden die in der Satzung aufgeführten Haltestellenflächen bzw. -bereiche durch diese genauer definiert?
- Anhand welcher Kriterien ist für den betreffenden Anlieger die Größe der jeweiligen Haltestellenflächen bzw. -bereiche eindeutig erkennbar?
- Zählen zu den in § 5 Abs. 2 genannten Haltestellenbereichen auch jene Flächen im Gehwegbereich, bei denen es sich nicht um Wartehäuschen, Fahrgastunterstände oder Haltestelleninseln handelt, also genau die Flächen, für welche nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 keine Übertragung der Winterdienstpflicht besteht?
- Wie werden nach § 5 Abs. 2 Kreuzungen und Einmündungen definiert? Müssen die Anlieger (eine wirksame Übertragung der Winterdienstpflicht unterstellt) entsprechend der Regelung in der Satzung dabei auch die Straßenflächen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen räumen oder gilt die Regelung ausschließlich für die Fahrbahn- und Gehwegränder in diesen Bereichen? Auf welcher Länge muss die die Räumung welcher konkreten Fläche durch die Anlieger erfolgen?
- Wie werden die in § 5 Abs. 2 aufgeführten „sonstigen regelmäßig benutzten Fahrbahnübergangsstellen" definiert? Inwieweit unterscheiden sich diese von Fußgängerüberwegen nach § 5 Abs. 2 bzw. von Überwegen nach § 5 Abs. 1 der Satzung?
- Zählen zu diesen „sonstigen regelmäßig genutzten Fahrbahnübergangsstellen" auch die Fahrbahnflächen zwischen zwei Gehwegen, wenn diese durch Fußgänger regelmäßig zum Queren der Straße genutzt werden? Fallen darunter auch Fahrbahnflächen zwischen zwei Gehwegen bei Straßen der Kategorie „D", wenn die Gehwege an dieser Stelle abgesenkt sind?
- Inwieweit unterscheiden sich die Regelungen des § 5 Abs. 1 von denen des Abs. 2 in Bezug auf (Fußgänger-) Überwege?
- Wie erfolgte durch die Verwaltung die abschließende Prüfung der Rechtssicherheit und der Stimmigkeit der Satzungsänderungen mit der Satzung insgesamt?
- Durch welches Dezernat werden Verstöße gegen die Vorgaben der Straßenreinigungssatzung geahndet?
- Welche Dezernate/Ämter/Eigenbetriebe wurden bei der Erarbeitung der Satzungsänderung einschließlich der Änderung der Verwaltung beteiligt?
- Warum wurden bei der Änderung der Straßenreinigungssatzung die Vorschriften des § 10 (Ordnungswidrigkeiten) nicht dem geänderten Wortlaut und der geänderten Struktur des § 5 angepasst?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage sollen Verstöße
gegen die Satzung in Bezug auf
- die Räum- und Streupflicht bei Haltestellenbereichen, Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwegen und sonstige regelmäßig benutzte Fahrbahnübergangsstellen nach § 5 Abs. 2
- die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegflächen zwischen dem Einfahrtsbereich einer Feuerwehrzufahrt auf dem Privatgrundstück und der nächst gelegenen öffentlichen Fahrbahn nach § 5 Abs. 3
- die Regelungen des § 5 Abs. 4 bis 6
geahndet werden?
Mit freundlichen Grüßen
André Horváth
Wolfgang Kraneis
Antwort:
Sehr geehrter Herr Horváth,
sehr geehrter Herr Kraneis,
Ihre Fragen zur Straßenreinigungssatzung/Winterdienst beantworte ich wie folgt:
1. Umfasst die in § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 genannte Ermächtigung zur Übertragung der Winterdienstpflicht auch die in § 5 Abs. 2 jetzt neu aufgeführten „Kreuzungen, Einmündungen und sonstigen regelmäßig genutzten Fahrbahnübergangenstellen"?
Die Übertragung des Winterdienstes auf Gehwegen, Fußgängerzonen sowie Fußgängerüberwegen auf die Eigentümer der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke ist in § 2 Abs. 6 StrRS geregelt. Dieselben Flächen hat auch der Sächsische Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 Sächsisches Straßengesetz für die winterdienstliche Betreuung geregelt. Im Sinne der Reinigung werden über § 3 Abs. 3 und 4 StrRS die Flächen konkret normiert, die als Gehweg bzw. Fußgängerzone im Sinne der Straßenreinigungsatzung gelten.
Der § 5 StrRS regelt den Umfang der Winterdienstpflicht auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und auf Überwegen. § 5 Abs. 2 StrRS bestimmt zusätzlich die Flächen auf den Gehwegen, welche neben dem 1,5 m breiten Streifen entsprechend § 5 Abs. 1 StrRS noch zu beräumen und bestreuen sind, bzw. auf denen keine Schneeanhäufungen erfolgen dürfen. Da die Regelung des § 5 Abs. 2 unter der Überschrift „Winterdienst auf Gehwegen" steht und der Kontext eine andere Auslegung nicht zulässt, sind die Flächen hinsichtlich der in der Satzung neu eingeführten Tatbestände „Kreuzungen, Einmündungen und sonstige regelmäßig genutzte Fahrbahnübergangsstellen" zu betreuen, welche ausschließlich dem Fußgängerverkehr im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 zuzurechnen sind. Insoweit sind diese Flächen bei Gehwegen von der Übertragung der Winterdienstpflicht nach § 2 Abs. 6 StrRS erfasst.
2. Inwieweit unterscheiden sich die in § 3 Abs. 3 Nr. 5 genannten „Haltestellenflächen im Gehwegbereich" von den im § 5 Abs. 2 genannten „Haltestellenbereichen"?
Unter „Haltestellenflächen im Gehwegbereich" (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 StrRS) und „Haltestellenbereichen" (§ 5 Abs. 2 StrRS) sind die gleichen Flächen zu verstehen.
In § 3 Abs. 3 Nr. 5 StrRS wird klargestellt, dass „Nr. 5 Haltestellenflächen im Gehwegebereich" als Gehwege gelten.
Eine Ausnahme bilden Wartehäuschen, Fahrgastunterstände und Haltestelleninseln (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 5). Grund dafür ist, dass Wartehäuschen und Fahrgastunterstände als Bauwerke gelten, für deren Betreuung allein die Stadt zuständig ist, während Haltestelleninseln vollständig im Fahrbahn- bzw. Gleisbereich liegen (siehe auch Frage 5). Da über § 5 Abs. 1 StrRS die Durchführung des Winterdienstes auf dem Gehweg generell auf einen 1,5 m breiten Streifen begrenzt wird, erfolgte zum Schutz der Benutzer des öffentlichen Personennahverkehrs in § 5 Abs. 2 StrRS die Klarstellung, dass auch in Haltestellenbereichen die Gehwege und zusätzlich die Durchgänge zur Fahrbahn von Schnee zu beräumen und zu bestreuen sind.
3. Inwieweit werden die in der Satzung aufgeführten Haltestellenflächen bzw. -bereiche durch diese genauer definiert?
In der StrRS selbst erfolgt keine Definition der Haltestellenflächen/Haltestellenbereiche. Dies ist auch nicht erforderlich (siehe Beantwortung Frage 4).
4. Anhand welcher Kriterien ist für den betreffenden Anlieger die Größe der jeweiligen Haltestellen flächen bzw. -bereiche eindeutig erkennbar?
Entsprechend der Erläuterung zum Straßenverkehrszeichen Nr. 224 in Anlage 2 zur StVO bestimmt sich der Haltestellenbereich grundsätzlich nach der Ausdehnung 15 m vor und 15 m nach dem Haltestellenschild.
5. Zählen zu den in § 5 Abs. 2 genannten Haltestellenbereichen auch jene Flächen im Gehwegbereich, bei denen es sich nicht um Wartehäuschen, Fahrgastunterstände oder Haltestelleninseln handelt, also genau die Flächen, für welche nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 keine Übertragung der Winterdienstpflicht besteht?
Auch nach § 5 Abs. 2 StrRS ist nur der Winterdienst auf Gehwegen umfasst. Nach der Definition in § 3 Abs. 3 Nr. 5 StrRS gehören Wartehäuschen, Fahrgastunterstände und Haltestelleninseln nicht zum Gehweg und sind damit auch nicht Gegenstand der Winterdienstpflicht der Grundstückseigentümer. Sowohl die Reinigung als auch der Winterdienst sind hier Pflicht der Stadt Chemnitz.
6. Wie werden nach § 5 Abs. 2 Kreuzungen und Einmündungen definiert? Müssen die Anlieger (eine wirksame Übertragung der Winterdienstpflicht unterstellt) entsprechend der Regelung in der Satzung dabei auch die Straßenflächen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen räumen oder gilt die Regelung ausschließlich für die Fahrbahn- und Gehwegränder in diesen Bereichen? Auf welcher Länge muss die die Räumung welcher konkreten Fläche durch die Anlieger erfolgen?
Nach § 5 Abs. 2 StrRS sind auf Gehwegen zusätzlich solche Flächen von Schnee freizuhalten, die von Fußgängern zum Überqueren einer Fahrbahn benutzt werden. Dies gilt an Fahrbahnkreuzungen, Einmündungen von Fahrbahnen und an Fußgängerüberwegen. Dabei müssen keine Fahrbahnflächen beräumt und bestreut werden, sondern lediglich der Gehwegrand an der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m entsprechend § 5 Abs. 1 StrRS. In der aktuell vorgeschlagenen beabsichtigten Änderung soll in § 5 Abs. 2 StrRS hierzu ebenfalls eine Ergänzung eingefügt werden, die auf § 5 Abs. 1 StrRS verweist.
7. Wie werden die in § 5 Abs. 2 aufgeführten „sonstigen regelmäßig benutzten Fahrbahnübergangsstellen" definiert? Inwieweit unterscheiden sich diese von Fußgängerüberwegen nach § 5 Abs. 2 bzw. von Überwegen nach § 5 Abs. 1 der Satzung?
Fußgängerüberwege sind die nach § 26 StVO und Zeichen 293 zu § 41 StVO gekennzeichneten sowie die ampelgesicherten Überwege. Die Rechtssprechung hat darüber hinaus definiert, dass belebte und unentbehrliche Fußgängerüberwege winterdienstlich zu betreuen sind. Dazu zählen neben den o. g. Überwegen auch die baulich besonders gestalteten Querungshilfen wie Fahrbahnteiler oder abgesenkte Bordsteine, wenn sie den Passanten ein sichereres Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Diese wurden mit der neuen Satzungsregelung als „sonstige regelmäßig benutzte Fahrbahnübergangsstellen" erfasst.
8. Zählen zu diesen „sonstigen regelmäßig genutzten Fahrbahnübergangsstellen" auch die Fahrbahnflächen zwischen zwei Gehwegen, wenn diese durch Fußgänger regelmäßig zum Queren der Straße genutzt werden? Fallen darunter auch Fahrbahnflächen zwischen zwei Gehwegen bei Straßen der Kategorie „D", wenn die Gehwege an dieser Stelle abgesenkt werden?
Wie bereits erwähnt, umfasst die Regelung nach § 5 Abs. 2 StrRS ausschließlich Flächen auf dem Gehweg. Dies wird mit der 2. Änderungssatzung (siehe Beantwortung Frage 1) zur besseren Lesbarkeit ausführlicher formuliert.
9. Inwieweit unterscheiden sich die Regelungen des § 5 Abs. 1 von denen des Abs. 2 in Bezug auf (Fußgänger-) Überwege?
In § 5 Abs. 1 StrRS wird geregelt in welcher Breite hier 1,50 Meter Gehwege und Überwege zu beräumen sind. In § 5 Abs. 2 wird die Thematik für besondere Orte hier u. a. Haltestellenbereiche und Fußgängerüberwege vertieft und darauf hingewiesen, dass keine geschlossenen Schneewälle am Rand angehäuft werden dürfen und Durchgänge freizuhalten sind.
10. Wie erfolgte durch die Verwaltung die abschließende Prüfung der Rechtssicherheit und der Stimmigkeit der Satzungsänderungen mit der Satzung insgesamt?
Der formelle Ablauf bei Satzungsänderungen von der Erarbeitung bis zur Vorlage in der Stadtratssitzung ergibt sich aus den Dienstanweisungen DA 1007 „Erarbeitung, Beschlussfassung und Erlass von Satzungen und anderem Ortsrecht der Stadt Chemnitz" und DA 1017 „Sitzungen der DOB, des Stadtrates und weiterer Gremien sowie damit zusammenhängende Arbeitsabläufe". Diese wurden auch bei der aktuellen Änderung der StrRS eingehalten. Grundsätzlich kann jedoch von einer abschließenden Rechtssicherheit erst nach gerichtlicher Feststellung im Normkontrollverfahren ausgegangen werden.
11. Welche Dezernate/Ämter/Eigenbetriebe wurden bei der Erarbeitung der Satzungsänderung einschließlich der Änderung der Verwaltung beteiligt?
Die 1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung wurde in der Grundfassung (d. h. ohne die nachfolgenden Änderungen) durch den ASR erarbeitet und nach Zustimmung der Bürgermeisterin D 6 in den dezernatsübergreifenden Ämterdurchlauf an das Rechtsamt, das Amt für Zentrale Verwaltungsdienste und Beschaffungsstelle, das Kämmereiamt, das Ordnungsamt, das Tiefbauamt und die Feuerwehr gegeben. Alle Ämter haben sich innerhalb der vorgesehenen Frist geäußert. Im Anschluss daran wurden der Kleingartenbeirat, die Ortschaftsräte und der Agenda-Beirat beteiligt.
Der Ablauf bei Änderungen der Verwaltung ergibt sich aus Punkt 4.3 der DA 1017. Hiernach sind Änderungen, die über redaktionelle Änderungen hinausgehen, grundsätzlich vor Ausreichung in der DOB abzustimmen. Wenn dies zeitlich nicht möglich ist, muss vom Einreicher die Zustimmung des Oberbürgermeisters eingeholt werden. Dies ist in der Abstimmung am 12.12.2011 zwischen der Oberbürgermeisterin, der Bürgermeisterin D6 und dem Bürgermeister D3 erfolgt.
12. Durch welches Dezernat werden Verstöße gegen die Vorgaben der Straßenreinigungssatzung geahndet?
Durch das Dezernat 3, Ordnungsamt (Vorbereitung durch den ASR).
13. Warum wurden bei der Änderung der Straßenreinigungssatzung die Vorschriften des § 10 (Ordnungswidrigkeiten) nicht dem geänderten Wortlaut und der geänderten Struktur des § 5 angepasst?
Bedauerlicherweise wurde von allen Beteiligten übersehen, dass durch die neue Formulierung in § 5 Abs. 2 StrRS und den neu eingefügten § 5 Abs. 3 StrRS auch Anpassungen in § 10 StrRS Ordnungswidrigkeiten notwendig gewesen wären. Diese werden mit der 2. Änderung der Straßenreinigungssatzung kurzfristig nachgeholt.
14. Auf welcher Grundlage sollen Verstöße gegen die Satzung in Bezug auf
- die Räum- und Streupflicht bei Haltestellenbereichen, Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwegen und sonstige regelmäßig benutzte Fahrbahnübergangsstellen nach § 5 Abs. 2
- die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Gehwegflächen zwischen dem Einfahrtsbereich einer Feuerwehrzufahrt auf dem Privatgrundstück und der nächst gelegenen öffentlichen Fahrbahn nach § 5 Abs. 3
- die Regelungen des § 5 Abs. 4 bis 6
Bis zur Anpassung der Ordnungswidrigkeitsregelungen werden für die eventuellen Fälle nach § 10 Abs. 4 bis 7 StrRS keine Bußgeldverfahren durchgeführt. Mit Beschlussfassung zur 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung werden alle Ordnungswidrigkeiten gemäß § 10 geahndet.
Mit freundlichen Grüßen
Petra Wesseler
Bürgermeisterin
